Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Eisen Rath GmbH



Allgemeines

Für alle unsere Geschäftsvorgänge gelten diese Allgemeinen Bestimmungen. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen, die Beispielsweise im Rahmen von Einzelverträgen geregelt sind, haben auf die rechtliche Gültigkeit der anderen Bestimmungen keinen Einfluß. Sondervereinbarungen gelten daher nur für den Einzelfall und müssen schriftlich erfolgen.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderunge unserer Leistungsverpflichtung hat der Vertragspartner zu tolerieren.


Logistik

Grundsätzlich stellen wir unseren Geschäftspartnern die für die Entsorgung notwendigen und von uns als unser Eigentum gekennzeichneten Sammelbehältnisse zur Verfügung. Ein dafür allfälliges Entgelt wird für den einzelnen Fall gesondert festgelegt. Wenn wir von unseren Geschäftspartnern zeitgerecht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten informiert werden, verpflichten wir uns, die am Standort unserer Geschäftspartner anfallenden Abfälle termingerecht abzuholen, sofern die dazu notwendigen Zufahrtsmöglichkeiten gewährleistet sind. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit innerhalb unserer Betriebszeiten die zu entsorgenden Abfälle auf unserem Lager anzuliefern. Als termingerecht gilt eine Abholung innerhalb von 2 Werktagen ab Beauftragung ohne fixem Termin. Geringfügige Liefer- sowie Abholfristüberschreitungen von bis zu einem Werktag hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadensersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.


Preis

Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind unverbindlich. Die Fakturen werden nach den am Tage der Entsorgung gültigen Preisen ausgestellt. Sollten sich wesentliche Faktoren der Kalkulation, wie zB Personal-, Material-, Energie-, Fracht- oder Kreditkosten, Steuern, Gebühren, oder sonstige öffentliche Abgaben ändern, sind wir grundsätzlich berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach maßgabe der zusätzlichen Belastung zu erhöhen. In diesem Falle verpflichten sich beide Geschäftspartner, Verhandlungen mit dem Ziel der Neugestaltung der Preise, aufzunehmen. Sollten diese Verhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist zu keinem Ergebnis führen, so hat jeder Geschäftspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.


Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und wir sind berechtigt diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.


Zahlung

Erfüllungsort für die Zahlung der Geschäftspartner ist Linz. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eintrifft. Wechsel und Schecks werden nur Zahlungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Spesen, sowie die Diskont-Zinsen (mindestens 7% p.a. über der jeweiligen Bankrate) sind vom zur Zahlung verpflichteten Geschäftspartner zu tragen. Alle Zahlungen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen zuerst zur Begleichung von Zinsen und Nebenspesen und weiters bei zwei oder mehreren Schuldposten zur Abstattung der ältesten verwendet.


Verzug des Geschäftspartners, Rücktritt vom Vertrag

Bei Zahlungsverzug hat der Zahlende Verzugszinsen in der Höhe von 7% p.a. über der jeweiligen Österreichischen Bankrate, mindestens jedoch 10,5% p.a. und alle Kosten der Eintreibung zu bezahlen. Dies gilt auch für unverschuldetem Zahlungsverzug. Gerät einer der Geschäftspartner in Abnahme- / Erfüllungsverzug, oder treten schlechte Vermögensverhältnisse ein (Zahlungseinstellung; Exekutionsführung in das Vermögen des Geschäftspartners, Antrag auf Gewährung eines Moratoriums oder auf Eröffnung eines Konkurses bzw Ausgleichverfahrens), sind wir vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, alle Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig zu stellen, weiters alle Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Geschäftspartners zurückzuhalten, Vorauszahlungen zu verlangen, oder von allen Geschäften zurückzutreten, sowie neben Schadenersatz eine Stornogebühr von 10% des Wertes der vom Rücktritt erfassten Ware / Leistung zu verlangen. Wir behalten uns ebenso vor, fällige Mahn- und Inkassospesen vom Vertragspartner zu verlangen.


Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. Zinsen und Nebenspesen) unser Eigentum. Im Falle des Weiterverkaufes der Ware an Dritte tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an uns ab. In diesem Fall hat der Kunde uns sofort bekannt zu geben an wen und unter welchen Bedingungen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterverkauft wurden.


Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel "Produkthaftung" iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


Recycling

Wir bestätigen, daß der in unserem Unternehmen eintreffende Gewerbemüll, nach Österreichischen Gesetzen sortiert, zwischengelagert und einer nach Österreichischen Bestimmungen zertifizierten Anlage zur Endlagerung zur Verfügung gestellt wird. Wir bestätigen weiters, daß die in unserem Unternehmen eintreffenden Papier- / Kartonagenabfälle im Rahmen unserer üblichen Gschäftstätigkeit und auf Wunsch des Geschäftspartners einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. stofflichen Wiederverwertung in einer zertifizierten Papierfabrik in unserem Geschäftsbereich zugeführt wird. In unserem Unternehmen eintreffende Schrott- / Metallabfälle werden von uns sortiert, aufbereitet, wenn nötig zwischengelagert und schließlich der Stahl- / Metallverarbeitenden Industrie zur stofflichen Wiederverwertung zugeführt.


Mängel

Der Geschäftspartner hat für eine sortenreine Bereitstellung der Schrott-, Metall-, Kartonagen- oder Papierabfälle zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, Sortierkosten für unseren Betrieblichen Mehraufwand, sowieso zusätzlich Entsorgungskosten für den aussortierten Restmüll zu den marktüblichen Konditionen in Rechnung zu stellen.


Betriebsveräußerung / -fortführung

Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -fortführung durch Nachfolgeunternehmen, sind beide Geschäftspartner verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Geschäft auf den neuen Betriebsinhaber zu überbinden.


Haftung für Schäden aus der Verwahrung von Containern

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, dass er die von uns zur Verfügung gestellten Container ordnungsgemäß verwahrt und verwendet, so daß eine Schädigung dritter Personen ausgeschlossen ist. Die Verwahrung, sowie der Betrieb der Container fällt zur Gänze in die Verantwortung des Geschäftspartners, sodass dieser uns im Falle dessen, dass wir dennoch von dritten Personen auf die Zahlung von Schadenersatz im Zusammenhang mit der Verwahrung und dem Gebrauch der Container in Anspruch genommen werden, schad und klaglos hält.


Gerichtsstand

Auf das Rechtsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist grundsätzlich Linz. Ausländische Geschäftspartner können von uns auch vor einem zuständigen ausländischen Gericht belangt werden.


Wir behalten uns das Recht vor, unsere AGB zu ändern. Alle Vereinbarungen die vor einer Änderung getroffen wurden, bleiben auch bei geänderten AGB bestehen, allerdings behalten wir uns das Recht vor über bestimmte geänderte Punkte der AGB mit unseren Geschäftspartnern Neuverhandlungen zu führen.